Ein Kronzeuge ist eine im Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung auftretende selbst straffällig gewordene Person, die zur Verbesserung der eigenen Position durch ihre Aussage zur Überführung Dritter beiträgt.
Nach Artikel 4 § 1 des Kronzeugengesetzes kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.
Daneben sieht das „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ vom 28. Juli 1981 in § 31 die sog. „kleine Kronzeugenregelung“ für vergleichsweise „leichte“ Betäubungsmittelstraftaten vor. Bei dieser „kleinen Kronzeugenregelung“ handelt es sich um die Möglichkeit des Gerichts, die Strafe nach Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen.
- Quelle: BMI (04.11.2021) Lexikon – K – Kronzeuge Zugriff am 09.02.2023 unter https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398158&cms_lv2=9391112#doc9398158