Gesellschaft

1. Auf freiwilliger Grundlage beruhender, durch Statut bzw. Satzung geregelter Zusammenschluß von Personen zur Erreichung bzw. Förderung bestimmter kultureller, politischer, wirtschaftlicher usw. Ziele und Zwecke.

Gesellschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Aktiengesellschaften, Handelsgesellschaften, Bildungsgesellschaften usw.)

2. Ganzheitliches Beziehungsgefüge zwischen den Individuen der Bevölkerung eines Landes (Nationalstaates) mit einem durch Verfassung geregelten Staats- und Rechtssystem, mit einem entsprechenden, in sich strukturierten Wirtschaftssystem und einer einheitlichen Sprache und Kultur innerhalb der Grenzen eines Landes (Nationalstaates).

Das Niveau und die Gestaltung der Kultur und der Rechtsformen sowie die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft hängen in entscheidender Weise von der Struktur und der Leistungsfähigkeit des Wirtschaftssystems ab. Von den aus dem Wirtschaftssystem entspringenden Beziehungsstrukturen (z.B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen) gehen starke Wirkungen auf andere Gesellschaftsbereiche und -strukturen aus (Unternehmerverbände, Gewerkschaften, Parteien, Normen und Werte, politische Kultur, Sport und Körperkultur). [32]

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