Sponsoring

Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Unternehmen oder Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen (etwa des Bundes) zu verstehen, mit der der Sponsor eine Tätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel fördert, dadurch einen Werbeeffekt oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen.

In der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring grundsätzlich nicht zulässig, z. B. bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung in den hoheitlichen Aufgabenbereichen der Polizei, der Finanzen und des Zolls des Bundes, etwa durch Sachmittelleistung (beispielsweise schusssichere Westen).

Außerhalb der Eingriffsverwaltung darf Sponsoring als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements genehmigt werden, etwa in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Umweltschutz, Bildung und Wissenschaft, der Außenwirtschaftsförderung sowie bei der politischen Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland und bei repräsentativen Veranstaltungen der Bundesregierung, wenn eine Beeinflussung der Verwaltung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auszuschließen ist und auch kein Anschein einer solchen Beeinflussung entsteht.

Zur Regelung dieses komplexen Gebietes ist im Juli 2003 von der Bundesregierung die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ in Kraft getreten. Alle 2 Jahre wird ein Bericht Auskunft über die Sponsoringleistungen an die Bundesverwaltung geben.

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