Die Spitzensportförderung der Bundesregierung erfolgt insbesondere in der Ressortverantwortung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Sie wird bestimmt durch das Interesse des Bundes an einer angemessenen gesamtstaatlichen Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland, an internationalen Sportbeziehungen sowie an zentralen Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Sports mit bundesweiter sowie besonderer sport- und gesellschaftspolitischer Bedeutung.
Maßgeblicher Grundsatz dieser Sportförderung ist die Beachtung und Wahrung der Autonomie des organisierten Sports. Jede sportpolitische Maßnahme muss in Anerkennung der Unabhängigkeit und des Selbstverwaltungsrechts des Sports erfolgen, der sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung regelt.
Daneben ist die staatliche Sportförderung subsidiär und setzt daher voraus, dass die Organisationen des Sports die zu fördernden, im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können. Organisationen des Sports, die eine öffentliche Förderung des Bundes in Anspruch nehmen wollen, müssen also immer zunächst ihre eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Bundesregierung kann es nur ergänzend geben.
Schließlich setzt eine effiziente Sportförderung eine enge Abstimmung und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Staat und den für den Sport verantwortlichen Organen und Organisationen voraus. Diese reicht von gemeinsamen Konzepten bis hin zu konkreten Maßnahmen der Förderung.
Einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Spitzensports leistet der Bund auch durch die Förderung des Sports in seinem eigenen Dienstbereich, insbesondere bei Bundeswehr, Bundespolizei und Zoll.
- Quelle: BMI (04.11.2021) Lexikon – S – Sportförderung Zugriff am 24.02.2023 unter: https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398330&cms_lv2=9391126#doc9398330