Das Grundgesetz (GG) garantiert in Artikel 9 Abs. 1 für alle Deutschen die Vereinigungsfreiheit als Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Ein Verein im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einer organisatorischen Einheit. Wichtig dabei ist, dass sich die Mitglieder zum Zwecke ihres Zusammenwirkens einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterworfen haben. Anders als nach dem Zivilrecht kommt es für den öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriff damit nicht auf die rechtliche Einordnung als Verein oder Gesellschaft an.
Vereinsverbot
Die Vereinigungsfreiheit findet als Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zur streitbaren Demokratie ihre Schranken in den in Artikel 9 Abs. 2 GG abschließend aufgeführten Verbotsgründen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG -) konkretisiert die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit. Danach können Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten werden. Das Vereinsgesetz enthält zudem Regelungen für so genannte Ausländervereine und ausländische Vereine, die auch aus anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten werden können (§§ 14, 15 und 19 VereinsG).
Das VereinsG ist keine abschließende Regelung des gesamten Vereinsrechts. Das öffentliche Vereinsrecht hat vielmehr die rechtliche Stellung des Vereins zum Staat zum Inhalt, während die privatrechtliche Stellung von Vereinen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 21 bis 79 BGB) geregelt ist.
Mit einem Vereinsverbot ergeht in der Regel zugleich die Verfügung, dass das Vereinsvermögen beschlagnahmt ist und damit einem Veräußerungsverbot unterliegt. Als Folge des Vereinsverbots wird der verbotene Verein aufgelöst. Das Vereinsvermögen wird zugunsten des Staates eingezogen und für gemeinnützige Zwecke verwendet. Es dürfen weder Nachfolge- noch Ersatzorganisationen gegründet werden. Die Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer für den verbotenen Verein, eine Nachfolge- oder Ersatzorganisation bildet oder die Kennzeichen des verbotenen Vereins weiter verwendet, macht sich strafbar.
Bei bundesweit tätigen Vereinen ist für die Verhängung von Vereinsverboten das Bundesministerium des Innern, bei Vereinen, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet eines Landes beschränkt, das jeweilige Landesinnenministerium zuständig.
Die jährlich fortgeschriebene Liste der vom BMI seit 1990 verbotenen Vereine ist dem jeweils aktuellen, vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzbericht zu entnehmen.
- Quelle: BMI (04.11.2021) Lexikon – V – Vereinsrecht Zugriff am 24.02.2023 unter: https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398384&cms_lv2=9391132#doc9398384